Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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legene Bahnstrecke sich im Eigenthum und Betriebe des Großherzoglich Olden- 
burgischen Staates befindet. Umgekehrt wird, falls und so lange nach etwaigem 
Ankaufe des Preußischen Bahntheils die Königlich Preußische Regierung den Be- 
trieb auf letzterem selbst führt, die Großherzoglich Oldenburgische Regierung auch 
ihrerseits den Betrieb der in Oldenburg gelegenen Bahnstrecke an einen Privat- 
unternehmer ohne ausdrückliche Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung, 
nicht übertragen. 
Artikel 12. 
Für den Fall der Abtretung des Oldenburgischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung freistehen, 
auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich 
mit zu übertragen. Im Ubbrigen wird die Großherzoglich Oldenburgische 
Regierung ohne Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung die auf deren 
Gebiete gelegene Bahnstrecke nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung 
mit ihr den Betrieb einem Privatunternehmer nicht übertragen. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 
zwei Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem 
Bau der Bahn begonnen, und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Jahren 
die Bahn dem öffentlichen Verkehr übergeben werden sollte. 
Artikel 14. 
Gegenwäriger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst 
bald erfolgen. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von 
den Bevollmächtigten unterschrieben und besiegelt worden. 
So geschehen zu Verlin, den 4. Mai 1896. 
(L. S.) Pannenberg. von Mühlenfels. Becker. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 17. Mai 1897 stattgefunden. 
(Nr. 9902—9903.)
	        
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