Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 165 — 
(Nr. 9911.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1897/98. Vom 8. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1897/98 wird in Ausgabe — Zu- und 
Abgang — auf 1000 000 Mark festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat 
für das Jahr vom 1. April 1897/98 hinzu. 
. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1897. 
L. 8.) Wilhelm. 
v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. 
Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. 
(Nr. 9011.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.