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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 23.
Inhalt:
Gesetz wegen Abänderung der §§. 8 und 12 bes Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882, S. 109. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amteblätter publizirten landes.
herrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 1o.
(Nr. 9912.) Gesetz wegen Abänderung der §§. 8 und 12 des Gesetzes, betreffend die Für-
sorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom
20. Mai 1882. Vom 1. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel J.
An Stelle des F. 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetz Samml.
S. 298) treten folgende Vorschriften:
d. 8.
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen
Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt
gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver-
setzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 ver-
ordneten Beschränkung, mindestens zweihundert und sechszehn Mark
betragen und für Wittwen der Staatsminister und Beamten der ersten
Rangklasse dreitausend Mark, für Wittwen der Beamten der zweiten
und dritten Rangklasse zweitausendfünfhundert Mark und für Wittwen
der übrigen Beamten zweitausend Mark nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu einer Rangklasse entscheiden die Be-
stimmungen des F. 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Ge-
währung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staats-
beamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 209).
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Gesetz- Samml. 1897. (Nr. 9912.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1897.