Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  23.

 

Inhalt:

Gesetz  wegen  Abänderung  der  §§.  8  und  12  bes  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882,  S.  109.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landes.
herrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  1o.

 

(Nr.  9912.)  Gesetz  wegen  Abänderung  der  §§.  8  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge

  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom
20.  Mai  1882.  Vom  1.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  J.

An  Stelle  des  F.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882  (Gesetz  Samml.
S.  298)  treten  folgende  Vorschriften:

d.  8.

Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen
Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt
gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt
  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten
  Beschränkung,  mindestens  zweihundert  und  sechszehn  Mark
betragen  und  für  Wittwen  der  Staatsminister  und  Beamten  der  ersten
Rangklasse  dreitausend  Mark,  für  Wittwen  der  Beamten  der  zweiten
und  dritten  Rangklasse  zweitausendfünfhundert  Mark  und  für  Wittwen
der  übrigen  Beamten  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Rangklasse  entscheiden  die  Bestimmungen
  des  F.  2  Absatz  1  bis  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung
  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  vom  12.  Mai  1873  (Gesetz  Samml.  S.  209).

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Gesetz-  Samml.  1897.  (Nr.  9912.)  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1897.