Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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10) von Niederfüllbach nach Rossach die Summe von 567 000 Mark, 
11) von Ebersdorf bei Sonnefeld nach Weidhausen 
die Summe von .. ..... . .. . . . . . ... .. . . . .. 434000 
12) von Schandelah nach Oebisfelde die Summe von 2 440 000 
13) von Triangel nach Uelzen die Summe von . 3 110 000 
14) von Münster i. W. nach Coesfeld die Summe von 3610 O0000 
15) von Coesfeld nach Borken i. W. die Summe von 1 860 O000 
16) von Borken i. W. nach Empel die Summe von 2257000 
17) von Wülfrath nach Ratingen (West) die Summe 
vddoooo . . . . . . .. 2070 000 — 
18) von Kirchberg i. Hunsrück nach Hermeskeil die 
Summevon....·....................... 7 035 000 
19) von Primsweiler nach Dillingen die Summe von 1 550 000 
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln: 
die Summe ddodona 5 988 000 
zusammen 59 416 000 Mark; 
II. zur Förderung des Baues von Kleinbahnen: 
die Summe von ..... .. . . .. . .. . . . .. . . . . .. 8000 000 
III. zur Errichtung von landwirthschaftlichen Ge- 
treidelagerhäusern: 
die Summe von ............. .. . . . . .. .. .. 2000 000 - 
insgesammt . . .. 69 416 000 Mark 
zu verwenden. 
Ueber die Verwendung der Fonds zu II und III wird dem Landtage 
alljährlich Rechenschaft abgelegt werden. 
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. 1 Lit. a aufgeführten Eisen- 
bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 
A. Der gesammte zum Bau der unter 1 bis 19 bezeichneten Eisenbahnen 
und deren Nebenanlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche 
Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem der- 
selbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, 
unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der 
vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu 
überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung 
im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, ein-
	        
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