Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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von den Betheiligten in natura hergegeben wird, staatsseitig ein Zuschuß gewährt 
werden und zwar: 
a) bei Nr. 1 (Stallupönen—Goldaph oo# 375 000 Mark, 
b) 18 (Kirchberg—Hermeskeil vw ... 525000 
) 19 (Primsweiler-Dillingen) von. . . . . . . .. 235 000 
C. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und 
Betriebes der Eisenbahnen zu gestatten. 
D. Für die unter I Lit. a Nr. 10 und 11 benannten, durchweg in außer- 
preußischem Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen und die unter Nr. 12 benannte, 
zum Theil in außerpreußischem Staatsgebiet belegene Eisenbahn muß außerdem 
von den Betheiligten — für letztere jedoch nur für die außerhalb Preußens be- 
legene Theilstrecke — zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer 
Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 10 (Niederfüllbach—Rossach) vo . ... 260 000 Mark, 
b) 11 (Ebersdorf ei Sonnefeld—-Weidhausen) von 240 000 
c) 12 Echandelah—Oebisfelde) vo 176 000 
S. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, 
1) zur Deckung der zu den im §. 1 unter Nr. I vorgesehenen Bauaus- 
führungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von 
59 416 000 Mark, 
die nach §. 10 von den Betheiligten zu leistenden 
Zuschüsse zu den Baukosten der Eisenbahnen unter 1 
Lit. àa 10 bis 12 im Betrage von zusammen. 676000 
zu verwenden; 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Rest- 
betrages von höchstees. 58 740 000 Mark, 
sowie zur Deckung der für die im §. 1 unter Nr. II und III vorgesehene Förde- 
rung des Baues von Kleinbahnen und Errichtung von landwirthschaftlichen 
Getreidelagerhäusern erforderlichen Mittel im Betrage von 10 000 000 Mark 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
Wird von den Betheiligten von der ihnen im §. 1 unter A Absatz 3 ein- 
geräumten Befugniß Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatsregierung 
nach §. 1 Nr. Ia für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende 
Summe, sowie die Gesammtsumme des §. 1 um die im §. 1 unter A Absatz 3 
bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge, wogegen die von den Betheiligten 
hiernach zu zahlenden Pauschsummen den vorstehenden Deckungemitteln hinzutreten.
	        
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