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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 25——
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern und Sachsen-Meiningen wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Köppelsdorf nach Stockheim, S. 177. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Bau und Betrieb
der in dem Gesehe vom 8. Juni d. J. vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien, S. 168. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1372 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 184.
(Nr. 9914). Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern und Sachsen= Meiningen wegen
Herstellung einer Eisenbahn von Köppelsdorf nach Stock#eim. Vom
30. Jannar 1897.
S Mgjestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des
Königs, und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen haben zum
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Köppelsdorf
nach Stockheim zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regie-
rungsrath Dr. Paul Micke und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königsreichs Bayern
Verweser:
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Carl Ritter von Oswald,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsraths Dr. Max von Butler,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Bayerische und die Herzoglich Sachsen= Meiningensche
Regierung sind in dem Staatsvertrage vom 20. Juli 1892 übereingekommen,
Eese Samml. 1897. (TNr. 9914.) 36
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1897.