Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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ab berechnet. Darüber, inwieweit die in einem anderen etatsmäßigen 
Amte des Staatsdienstes zugebrachte Dienstzeit anzurechnen ist, bleibt 
die Vereinbarung im einzelnen Falle vorbehalten. Das Besoldungs- 
dienstalter ist in der Anstellungsurkunde anzugeben. 
Die vertragschließenden Staatsregierungen werden über die Zahl der Dienst- 
altersstufen, die Dauer des Verweilens auf ihnen, die Höhe der zu gewährenden 
Alterszulagen und die Grundsätze für deren Verleihung allgemeine Bestim- 
mungen treffen. 
Den Landrichtern darf die ihnen nach diesen Bestimmungen zukommende 
Gehaltszulage nicht versagt werden. 
Dieser Vertrag ist in drei Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
Berlin, den 19. Februar 1897. 
(L. S.) Vierhaus. 
Meiningen, den 19. Februar 1897. 
(L. S.) v. Heim. 
Gotha) den 19. Februar 1897. 
(L. S.) v. Strenge. 
Der vorstehende Nachtragsvertrag ist ratifizirt worden und die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 9919.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in der Stadt Witkowo. 
Vom 21. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
. 1. 
In der Stadt Witkowo im Kreise Witkowo wird ein Amtsgericht errichtet. 
Demselben werden unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Gnesen aus dem 
Kreise Witkowo: 
die Städte Witkowo, Powidz und Mieltschin, 
die Polizeidistrikte Witkowo--Ost und Witkowo-West,
	        
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