Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel VI. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oltober 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Helgoland, den 21. Juni 1897. 
G. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. 
  
  
Nr. 9921.) Gesetz, betreffend dle Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in 
der Provinz Hannover. Vom 26. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinz Hannover, was folgt: 
A. Fischerei der Ufereigenthümer. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes zustehenden 
Fischerei ist, soweit auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet 
werden, in diesen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. 
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Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. Ueber 
die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß. 
II. Selbständige Fischereibezirke. 
K. 3. 
Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Gewässers in ununter- 
brochener Erstreckung auf mindestens 500 Meter im Eigenthume einer Person 
oder im Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch 
Beschluß des Kreisausschusses aus den entsprechenden Gewässerstrecken einschließlich
	        
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