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Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oltober 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Helgoland, den 21. Juni 1897.
G. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler.
Nr. 9921.) Gesetz, betreffend dle Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in
der Provinz Hannover. Vom 26. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Provinz Hannover, was folgt:
A. Fischerei der Ufereigenthümer.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes zustehenden
Fischerei ist, soweit auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet
werden, in diesen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.
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Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. Ueber
die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß.
II. Selbständige Fischereibezirke.
K. 3.
Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Gewässers in ununter-
brochener Erstreckung auf mindestens 500 Meter im Eigenthume einer Person
oder im Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch
Beschluß des Kreisausschusses aus den entsprechenden Gewässerstrecken einschließlich