Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9926.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern und Reuß jüngerer Linie wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Blankenstein nach Marxgrün. Vom 
30. Januar 1897. 
Sre Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, 
des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs, und 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie, im Namen Seiner Durch- 
laucht des regierenden Fürsten, haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Blankenstein nach Marxgrün zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober- 
Regierungsrath Dr. Paul Micke und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Carl Ritter von Oswald, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie im Namen 
Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Staatsminister Walther Engelhardt, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, einen Anschluß der 
Eisenbahnlinie Triptis—Blankenstein an das Bayerische Staatseisenbahnnetz durch 
Ausführung einer Eisenbahn von Blankenstein nach Marxgrün für eigene 
Rechnung oberuustelln sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten 
haben wird. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
jüngerer Linie gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb 
dieser Bahn innerhalb ihrer Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der 
Anlegung von Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige besondere 
Gesetz-Samml. 1897. (Nr. 9926.) 43
	        
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