Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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2.  Kleinere  Halbmesser  sind  zulässig,  wenn  die  Fahrzeuge  derartig  gebaut  sind,  daß  sie
Krümmungen  mit  kleinerem  Halbmesser  anstandslos  durchfahren  können.

3.  In  den  durchgehenden  Hauptgleisen?)  sind  zwischen  geraden  und  gekrümmten  Strecken
Übergangsbogen  einzulegen.

4.  Entgegengesetzte  Krümmungen  der  durchgehenden  Hauptgleise  sind  durch  eine  Gerade
zu  verbinden,  die  zwischen  den  Endpunkten  der  Überhöhungsrampen  (§  4.  4)  mindestens  10  m
lang  sein  muß.  Bei  Gleisen,  die  nicht  auf  eigenem  Bahnkörper  liegen,  können  Ausnahmen  von
der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

84.

1.  Der  eigene  Bahnkörper  muß  so  breit  sein,  daß  der  Schnitt  der  Böschung  mit  einer  Vashpieen,

durch  die  Unterkante  der  nächsten  Schiene  gelegten  Wagerechten  von  der  Gleismitte  der  Se
a)  bei  Vollspurbahnen  mindestens  1,5  m,  nerschee
b)  bei  Schmalspuren  mindestens  das  um  0,10  m  vergrößerte  Maß  der  Spurweite

entfernt  ist.

2.  Bei  Vollspurbahnen  auf  eigenem  Bahnkörper  soll  die  Bettung  mindestens  130  mm,
bei  Schmalspurbahnen  mindestens  100  mm  unter  Schwellenunterkante  hinabreichen.

Bei  Zahnstangenstrecken  soll  dieses  Maß  mindestens  200  mm  betragen.

3.  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Punkte  der  Schienenoberkanten  müssen  in  geraden
—  auf  eigenem  Bahnkörper  mit  Ausnahme  der  Uberhöhungsrampen  (Abs.  4)  gleich
hoch  liegen.

In  geraden  Strecken  auf  Straßen  mit  Querneigung  kann  die  eisenbahntechnische  Aufsichtsbehörde
  eine  ungleiche  Höhenlage  der  Schienenoberkanten  zulassen.

4.  Die  Überhöhung  des  äußeren  Stranges  gekrümmter  Gleise  auf  eigenem  Bahnkörper
muß  auf  eine  möglichst  große  Länge,  mindestens  aber  auf  das  300  fache  ihres  Betrags  auslaufen.

5.  Bei  Vollspurbahnen  und  bei  solchen  Schmalspurbahnen,  auf  die  Fahrzeuge  der  Hauptund
  Nebenbahnen  übergehen,  muß  der  Abstand  der  Gleise  der  freien  Strecke  mindestens  3,5  m
von  Gleismitte  zu  Gleismitte  betragen.

Bei  Schmalspurbahnen,  auf  die  Wagen  der  Haupt=  und  Nebenbahnen  nicht  übergehen,
muß  der  Abstand  der  Gleise  mindestens  gleich  der  um  400  mm  vermehrten  größten  Fahrzeugbreite
  oder  der  größten  Ladebreite  sein,  wenn  diese  größer  als  die  größte  Fahrzeugbreite  ist.

6.  Auf  Stationen  von  Vollspurbahnen,  auf  die  Fahrzeuge  der  Haupt=  und  Nebenbahnen
übergehen,  muß  der  Gleisabstand  mindestens  4  m  betragen.  Auf  Stationen  von  Vollspurbahnen,
  auf  die  Fahrzeuge  der  Haupt=  und  Nebenbahnen  nicht  übergehen,  und  auf  Stationen  von
Schmalspurbahnen  soll  der  Gleisabstand  mindestens  gleich  der  um  600  mm  vermehrten  größten
Fahrzeugbreite  oder  größten  Ladebreite  sein,  wenn  diese  größer  als  die  größte  Fahrzeugbreite  ist.

Bei  Gleisen,  zwischen  denen  Personen  aus=  und  einsteigen,  ist  als  Maß  der  Vermehrung
nicht  600  mm,  sondern  1350  mm  anzunehmen.

#  5.

Bei  Bahnen  mit  Dampfbetrieb  sind  Einrichtungen  für  die  Wasserentnahme  in  dem  Maße  Wasserzu
  schaffen,  daß  der  Bedarf  an  Speisewasser  jederzeit  ausreichend  gedeckt  werden  kann.  Die  seotionen  und
Ausgüsse  an  Wasserkräuen  müssen  bei  Vollspurbahnen  mindestens  2,85  m,  bei  Schmalspur-  afferkräne.
bahnen  mindestens  2,30  m  über  Schienenoberkante  liegen.

86.
1.  Die  Tragfähigkeit  des  Oberbaues  ist  nach  dem  auf  der  Bahn  vorkommenden  größten  Oberbau  und
Raddruck  unter  Berücksichtigung  der  zugelassenen  höchsten  Fahrgeschwindigkeit  zu  bemessen.  Brücken.

Die  eisenbahntechnische  Aufsichtsbehörde  entscheidet,  ob  der  Oberbau  den  hiernach  zu
stellenden  Ansprüchen  genügt.

*)  Bemerkung.  Hauptgleise  sind  die  Gleise,  die  von  geschlossenen  Zügen  im  regelmäßigen  Betriebe  befahren
werden.  Durchgehende  Hauptgleise  sind  die  Hauptgleise  der  freien  Strecke  und  ihre  Fortsetzung  durch  die  Bahnhöfe.

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