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2. Kleinere Halbmesser sind zulässig, wenn die Fahrzeuge derartig gebaut sind, daß sie
Krümmungen mit kleinerem Halbmesser anstandslos durchfahren können.
3. In den durchgehenden Hauptgleisen?) sind zwischen geraden und gekrümmten Strecken
Übergangsbogen einzulegen.
4. Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine Gerade
zu verbinden, die zwischen den Endpunkten der Überhöhungsrampen (§ 4. 4) mindestens 10 m
lang sein muß. Bei Gleisen, die nicht auf eigenem Bahnkörper liegen, können Ausnahmen von
der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
84.
1. Der eigene Bahnkörper muß so breit sein, daß der Schnitt der Böschung mit einer Vashpieen,
durch die Unterkante der nächsten Schiene gelegten Wagerechten von der Gleismitte der Se
a) bei Vollspurbahnen mindestens 1,5 m, nerschee
b) bei Schmalspuren mindestens das um 0,10 m vergrößerte Maß der Spurweite
entfernt ist.
2. Bei Vollspurbahnen auf eigenem Bahnkörper soll die Bettung mindestens 130 mm,
bei Schmalspurbahnen mindestens 100 mm unter Schwellenunterkante hinabreichen.
Bei Zahnstangenstrecken soll dieses Maß mindestens 200 mm betragen.
3. Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen in geraden
— auf eigenem Bahnkörper mit Ausnahme der Uberhöhungsrampen (Abs. 4) gleich
hoch liegen.
In geraden Strecken auf Straßen mit Querneigung kann die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde
eine ungleiche Höhenlage der Schienenoberkanten zulassen.
4. Die Überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise auf eigenem Bahnkörper
muß auf eine möglichst große Länge, mindestens aber auf das 300 fache ihres Betrags auslaufen.
5. Bei Vollspurbahnen und bei solchen Schmalspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Hauptund
Nebenbahnen übergehen, muß der Abstand der Gleise der freien Strecke mindestens 3,5 m
von Gleismitte zu Gleismitte betragen.
Bei Schmalspurbahnen, auf die Wagen der Haupt= und Nebenbahnen nicht übergehen,
muß der Abstand der Gleise mindestens gleich der um 400 mm vermehrten größten Fahrzeugbreite
oder der größten Ladebreite sein, wenn diese größer als die größte Fahrzeugbreite ist.
6. Auf Stationen von Vollspurbahnen, auf die Fahrzeuge der Haupt= und Nebenbahnen
übergehen, muß der Gleisabstand mindestens 4 m betragen. Auf Stationen von Vollspurbahnen,
auf die Fahrzeuge der Haupt= und Nebenbahnen nicht übergehen, und auf Stationen von
Schmalspurbahnen soll der Gleisabstand mindestens gleich der um 600 mm vermehrten größten
Fahrzeugbreite oder größten Ladebreite sein, wenn diese größer als die größte Fahrzeugbreite ist.
Bei Gleisen, zwischen denen Personen aus= und einsteigen, ist als Maß der Vermehrung
nicht 600 mm, sondern 1350 mm anzunehmen.
# 5.
Bei Bahnen mit Dampfbetrieb sind Einrichtungen für die Wasserentnahme in dem Maße Wasserzu
schaffen, daß der Bedarf an Speisewasser jederzeit ausreichend gedeckt werden kann. Die seotionen und
Ausgüsse an Wasserkräuen müssen bei Vollspurbahnen mindestens 2,85 m, bei Schmalspur- afferkräne.
bahnen mindestens 2,30 m über Schienenoberkante liegen.
86.
1. Die Tragfähigkeit des Oberbaues ist nach dem auf der Bahn vorkommenden größten Oberbau und
Raddruck unter Berücksichtigung der zugelassenen höchsten Fahrgeschwindigkeit zu bemessen. Brücken.
Die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde entscheidet, ob der Oberbau den hiernach zu
stellenden Ansprüchen genügt.
*) Bemerkung. Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren
werden. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe.
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