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pflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich
der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen,
Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze,
Aenderungen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bau-
plänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder
zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w.
von der bauenden Eisenbahnverwaltung für nothwendig erachtete, der Enteignung
unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten.
Die Ueberweisung des im Staatsbesitz befindlichen Grundeigenthums nebst Rechten
und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden
Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung nicht zu tragen
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten,
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen
in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Be-
dürfnisses, in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzerem sollen
vielmehr nur die Kosten der Vermessung des überwiesenen Terrains sowie der
Versteinung des eigenthümlich überwiesenen zur Last fallen.
Zu den Grunderwerbskosten des nicht im Staatsbesitz befindlichen Grund
und Bodens gehören in ähnlicher Weise sämmtliche zur Beschaffung desselben
gemachten Aufwendungen einschließlich der Kultur= und Inkonvenienzentschädi-
gungen.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung er-
klären sich bereit, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung sowohl
den freihändigen, als auch, soweit nicht der bauausführenden Eisenbahnverwaltung
das Zwangsenteignungsrecht kraft Landesgesetzes zukommt, den zwangsweisen
Erwerb des nicht im Staatsbesitz befindlichen Grund und Bodens innerhalb
ihres Gebiets für die Preußische Regierung zu bewirken, sie werden dabei das
Interesse der Letzteren thunlichst wahmehrzel und insbesondere Verträge und
Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. In gleicher Weise werden
von der Preußischen Regierung, im Falle sie den freihändigen oder zwangs-
weisen Erwerb selbst bewirkt, die Interessen der betheiligten Landesregierungen
thunlichst wahrgenommen und insbesondere Verträge und Vergleiche ohne ihre
Zustimmung nicht abgeschlossen werden.
Im Uebrigen werden die betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen
Regierung, soweit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig
ertheilen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende
Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens gehört gleichfalls zu den Kosten
des Grunderwerbs. 5#
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Het-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationsanlagen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationsanlagen liegen) nicht Sache der Eisen-
bahnverwaltung ist. "
(Nr. 9920.) 43“