Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

(Nr. 9929.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen- Coburg · Gotha wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Niederfüllbach nach Rossach und von Ebersdorf nach 
Weidhausen. Vom 28. Jannar 1897. 
Ste Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die Herstellung mehrerer Eisenbahnen im Herzogthum Coburg zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor, Wirklichen Geheimen Ober-Regie- 
rungsrath Dr. Paul Micke, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann; 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und 
Gotha: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Edmund von Wittken und 
Höchstihren Landrath Albert Schmidt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, folgende Eisenbahnen: 
a) von Niederfüllbach nach Rossach, 
b) von Ebersdorf nach Weidhausen, 
für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu 
erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser innerhalb des Herzogthums 
Sachsen-Coburg belegenen Bahnen. 
Artikel I. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzu- 
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der 
Bahnen, wie bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche 
der Herzoglich Sächsischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese 
die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
	        
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