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schluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums
nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgelllich erfolgen, daß von
der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienzentschädigung
nicht zu tragen und die für den Vau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates über-
gehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung
des ihm eigenthümlich überwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Bau-
pläne und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gelehlich- Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zwecke die Herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
das Enteignungzsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für
den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand, einschließlich der Kosten des
Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Hergzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflich-
tungen auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren
sich zu verständigen, sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber-
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verbunden.
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von den nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Baarzuschüssen ist die eine
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen
nach Eröffnung des Betriebes (Personen- und Güterverkehr) seitens der Herzoglich
Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst nach Fertig-
stellung der Bahnen zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch
Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen, ins-
besondere zur Anlage eines zweiten Gleises, entschließen, so wird die Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische Rergierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung