Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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schluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums 
nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgelllich erfolgen, daß von 
der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienzentschädigung 
nicht zu tragen und die für den Vau der Bahnen erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für 
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates über- 
gehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung 
des ihm eigenthümlich überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Bau- 
pläne und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn- 
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu, ohne Weiteres die gelehlich- Enteignung zu beantragen, zu welchem 
Zwecke die Herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung 
das Enteignungzsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für 
den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand, einschließlich der Kosten des 
Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Hergzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflich- 
tungen auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren 
sich zu verständigen, sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verbunden. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die 
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von den nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Baarzuschüssen ist die eine 
Hälfte vier Wochen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen 
nach Eröffnung des Betriebes (Personen- und Güterverkehr) seitens der Herzoglich 
Sächsischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst nach Fertig- 
stellung der Bahnen zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch 
Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen, ins- 
besondere zur Anlage eines zweiten Gleises, entschließen, so wird die Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaische Rergierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung
	        
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