Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflich- 
tung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, das Enteignungs- 
recht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen 
von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der 
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, 
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Herzog- 
thum Sachsen-Coburg zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche 
zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an 
den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich 
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte 
zu erstatten und wird um Uebrigen der Königlich Preußischen Regierung Befreiung 
von Werthabgabe, Stempel- und Gerichtsgebühren gewährleistet. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Luständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für 
die Bahnen keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den 
allgemeinen Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahn- 
direktionsbezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahnen der Herzoglichen 
Regierung vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheits- 
zeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein. 
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung 
des ihr über die Bahnen zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius 
zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahn- 
verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten 
gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu 
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den be- 
treffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburgischen 
Gebiet stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
(Nr. 9929.)
	        
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