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dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflich-
tung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, das Enteignungs-
recht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen
von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Herzog-
thum Sachsen-Coburg zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche
zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an
den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte
zu erstatten und wird um Uebrigen der Königlich Preußischen Regierung Befreiung
von Werthabgabe, Stempel- und Gerichtsgebühren gewährleistet.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Luständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für
die Bahnen keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den
allgemeinen Tarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahn-
direktionsbezirks.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahnen der Herzoglichen
Regierung vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hoheits-
zeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die Bahnen zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius
zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahn-
verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten
gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den be-
treffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburgischen
Gebiet stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
(Nr. 9929.)