Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des 
Schriftwechsels erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 28. Januar 1897. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) von Wittken. 
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Schmidt. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 9930.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Sankt Vith, Adenau, 
Boppard, Castellaun, Cochem, Sankt Goar, Zell, Saarbrücken, Saarlonis, 
Neunkirchen, Daun, Prüm, Saarburg, Trier, Waxweiler und Bitburg. 
Vom 24. Juli 1897. 
A Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Betten- 
dorfa, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Vith gehörige Gemeinde Recht, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Leder- 
bach und Wüstleimbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Boppard gehörige Gemeinde Burgen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaun gehörigen Gemeinden 
Riegenroth und Bubach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörigen Gemeinden Alflen 
und Büchel, 
Cr. 9929—99)0.)
	        
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