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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N. 33. —
(Nr. 9932.) Gesetz, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
die Jollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs= und
Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpret-
steuer. Vom 26. Juli 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang
der Monarchie mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. Grenze der Zuständigkeit der Verwaltungs= und der gerichtlichen
Strafverfolgungsbehörden.
K. 1.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote so-
wie die Vorschriften wegen Erhebung der Lölle und der indirekten Reichs= und
Landesabgaben sind die Behörden und Beamten der Verwaltung der indirekten
Steuern zur vorläufigen Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungswege
zuständig.
. 2. ,
Bei Zuwiderhandlungen der genannten Art, welche nur mit Geldstrafe
oder mit Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht sind,
steht den Behörden dieser Verwaltung auch die Entscheidung zu, es sei denn,
daß durch die Zuwiderhandlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen
deren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder daß der Veschuldigte
Cese Sommi. 1897. (Kr. 9932.) 47
Ausgegeben zu Verlin den 16. August 1897.