Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— N. 33. — 
  
(Nr. 9932.) Gesetz, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Jollgesetze und die sonstigen Vorschriften über indirekte Reichs= und 
Landesabgaben sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpret- 
steuer. Vom 26. Juli 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang 
der Monarchie mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
A. Grenze der Zuständigkeit der Verwaltungs= und der gerichtlichen 
Strafverfolgungsbehörden. 
K. 1. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote so- 
wie die Vorschriften wegen Erhebung der Lölle und der indirekten Reichs= und 
Landesabgaben sind die Behörden und Beamten der Verwaltung der indirekten 
Steuern zur vorläufigen Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungswege 
zuständig. 
. 2. , 
Bei Zuwiderhandlungen der genannten Art, welche nur mit Geldstrafe 
oder mit Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht sind, 
steht den Behörden dieser Verwaltung auch die Entscheidung zu, es sei denn, 
daß durch die Zuwiderhandlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen 
deren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder daß der Veschuldigte 
Cese Sommi. 1897. (Kr. 9932.) 47 
Ausgegeben zu Verlin den 16. August 1897.
	        
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