Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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wegen der Zuwiderhandlung festgenommen und nicht alsbald wieder freigelassen, 
sondern dem zuständigen Richter vorgeführt ist. 
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung gegen den 
Thãter oder Theilnehmer umfaßt die Zuständigkeit zur Entscheidung gegen den- 
jenigen, welcher einen rechtlichen Anspruch auf den der Einziehung unterliegenden 
Gegenstand besitzt (den Einziehungsbetheiligten) und, soweit nicht reichsgesetzlich 
ein Anderes bestimmt ist, auch gegen denjenigen, der nach Vorschrift der Loll- 
und Steuergesetze für die dem Thäter oder Theilnehmer auferlegten Geldstrafen 
und Untersuchungskosten haftet (den Vertretungspflichtigen). 
g. 3. 
Ist die Entscheidungsbefugniß der Verwaltungsbehörden begründet, so 
findet ein Einschreiten der Staatsanwaltschaften und der Gerichte wegen der 
Zuwiderhandlung vor Erlaß des Strafbescheides nicht statt, sofern nicht die 
zuständige Verwaltungsbehörde sich der Entscheidung enthalten und die Sache 
zum gerichtlichen Versehren abgegeben hat. Dagegen schließt die bloße Unter- 
suchungsberechtigung der Verwaltungsbehörden die sofortige Aufnahme der gericht- 
lichen Strafverfolgung nicht aus. 
Die im §&. 161 Absatz 1 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Pflichten der 
Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes erstrecken sich auch 
auf Zuwiderhandlungen der hier bezeichneten Art. Die genannten Behörden 
und Beamten haben solche Zuwiderhandlungen ohne Verzug der zuständigen 
Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welcher fie ferner die entstandenen Verhandlungen 
zu übersenden haben, wenn nicht Zusammentreffen mit anderen strafbaren Hand- 
lungen oder der Fall der Festnahme vorliegt. 
Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und die Mitwirkung anderer 
Behörden und Beamten bleiben in Krast. « 
B. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. 
K. 4. 
Die Untersuchung im Verwaltungswege wird von den Hauptzoll- und 
Hauptsteuerämtern geführt, welche sich bei derselben der ihnen unterstellten Aemter 
und Beamten bedienen, auch andere Vehörden und Beamten der Verwaltung 
der indirekten Steuern um Beistand ersuchen können. 
.5. 
Die Entscheidung erfolgt durch die Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter 
1) bei allen Zuwiderhandlungen) welche lediglich Ordnungsstrafen nach 
sich ziehen,
	        
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