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wegen der Zuwiderhandlung festgenommen und nicht alsbald wieder freigelassen,
sondern dem zuständigen Richter vorgeführt ist.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung gegen den
Thãter oder Theilnehmer umfaßt die Zuständigkeit zur Entscheidung gegen den-
jenigen, welcher einen rechtlichen Anspruch auf den der Einziehung unterliegenden
Gegenstand besitzt (den Einziehungsbetheiligten) und, soweit nicht reichsgesetzlich
ein Anderes bestimmt ist, auch gegen denjenigen, der nach Vorschrift der Loll-
und Steuergesetze für die dem Thäter oder Theilnehmer auferlegten Geldstrafen
und Untersuchungskosten haftet (den Vertretungspflichtigen).
g. 3.
Ist die Entscheidungsbefugniß der Verwaltungsbehörden begründet, so
findet ein Einschreiten der Staatsanwaltschaften und der Gerichte wegen der
Zuwiderhandlung vor Erlaß des Strafbescheides nicht statt, sofern nicht die
zuständige Verwaltungsbehörde sich der Entscheidung enthalten und die Sache
zum gerichtlichen Versehren abgegeben hat. Dagegen schließt die bloße Unter-
suchungsberechtigung der Verwaltungsbehörden die sofortige Aufnahme der gericht-
lichen Strafverfolgung nicht aus.
Die im §&. 161 Absatz 1 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Pflichten der
Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes erstrecken sich auch
auf Zuwiderhandlungen der hier bezeichneten Art. Die genannten Behörden
und Beamten haben solche Zuwiderhandlungen ohne Verzug der zuständigen
Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welcher fie ferner die entstandenen Verhandlungen
zu übersenden haben, wenn nicht Zusammentreffen mit anderen strafbaren Hand-
lungen oder der Fall der Festnahme vorliegt.
Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und die Mitwirkung anderer
Behörden und Beamten bleiben in Krast. «
B. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
K. 4.
Die Untersuchung im Verwaltungswege wird von den Hauptzoll- und
Hauptsteuerämtern geführt, welche sich bei derselben der ihnen unterstellten Aemter
und Beamten bedienen, auch andere Vehörden und Beamten der Verwaltung
der indirekten Steuern um Beistand ersuchen können.
.5.
Die Entscheidung erfolgt durch die Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter
1) bei allen Zuwiderhandlungen) welche lediglich Ordnungsstrafen nach
sich ziehen,