Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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KC. 16. 
Sind die in Beschlag genommenen, der Einziehung unterliegenden Gegen- 
stände von einem Unbekannten, welcher auf der Zuwiderhandlung betroffen, aber 
entkommen ist, zurückgelassen worden, so verfallen sie oder ihre Erlöse ohne 
weiteren Ausspruch der Staatskasse, wenn sich innerhalb einer Frist von drei 
Monaten nach der Beschlagnahme der Betroffene oder der Eigenthäner nicht 
gemeldet hat. Die Veräußerung der Gegenstände kann von dem Hauptamte 
nach Ablauf einer Woche, von der Beschlagnahme an gerechnet, auch dann an- 
geordnet werden, wenn der Fall des §. 15 nicht vorliegt. 
S. 17. 
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Durchsuchungen im Ver- 
waltungswege bestimmen sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften der Zoll- 
und Steuergesetze. Soweit in diesen Gesetzen Durchsuchungen im Verwaltungs- 
wege nicht vorgesehen sind, können die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen zuständigen Behörden und Beamten um Anordnung und Ausführung 
von Durchsuchungen ersucht werden) welche alsdann nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung zu erfolgen hat. 
enn in den Loll- und Steuergesetzen nicht ein Anderes bestimmt ist, 
steht die Anordnung und die Leitung von Durchsuchungen im Verwaltungswege 
dem Bezirksoberkontroleur, dem Bezirksoberinspektor oder dem untersuchenden 
Hauptamte zu. Die Ausführung erfolgt durch die damit beauftragten Joll- und 
Steuerbeamten, welche sich bei derselben, wenn nicht reichsgesetzliche Bestimmungen 
entgegenstehen, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu richten und sich 
durch einen schriftlichen Auftrag des anordnenden Beamten oder der anordnenden 
Behörde auszuweisen haben. 
Eine Durchsicht der Papiere und Handelsbücher des von der Durchsuchung 
Betroffenen steht nur dem Richter zu. 
Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Handels- 
bücher nur dann befugt, wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. 
Anderenfalls haben sie die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht sie für 
geboten erachten, in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers oder 
dessen Vertreters mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern. 
Derselbe hat die zu einer Zuwiderhandlung in Beziehung stehenden Papiere und 
Handelsbücher der Verwaltungsbehörde mitzutheilen. 
K. 18. 
Für Beschlagnahmen und Durchsuchungen in Landesstempelsachen verbleibt 
es bei der Bestimmung des §. 31 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 
(Gesetz Samml. S. 413).
	        
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