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II. Verfahren.
A. Erster Angriff.
K. 22.
Die Loll- und Steuerbeamten haben die Zuwiderhandlungen zu erforschen
und innerhalb ihrer Juständigkeit alle keinen Aufschub gestattenden Maßregeln
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
g. 23.
Ueber jede dahin gehörende Ermittelungshandlung ist ohne Verzug ein
Protokoll aufzunehmen oder eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Das Protokoll
oder die Anzeige ist der zuständigen Untersuchungsbehörde (§. 4) einzureichen.
Letztere ist verpflichtet, bei Beschlagnahmen dem Betroffenen auf Verlangen
eine Abschrift des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen Gegenstände
auszuhändigen.
B. Weitere Untersuchung im Verwaltungswege.
g. 24.
Die Hauptämter haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen und Protokolle
in der Richtung zu prüfen, ob Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten wegen einer
Zuwiderhandlung vorliegt.
Ergiebt sich dabei, daß der Thatbestand hinreichend aufgeklärt und die
Sache zur Endentscheidung reif ist, so ist letztere ohne Weiteres zu erlassen oder
herbeizuführen.
Anderenfalls ist, wenn nicht die Sache zum gerichtlichen Verfahren ab-
egeben wird, der Sachverhalt in kürzester Form weiter festzustellen. Zu diesem
wecke können die Hauptämter von allen öffentlichen Behörden Auskunft ver-
langen und, vorbehaltlich der aus den Gesetzen sich ergebenden Beschränkungen,
Ermittelungen jeder Art vornehmen oder durch die im F. 4 erwähnten Behörden
und Beamten vornehmen lassen. Auch können sie die Hülfe der Ortspolizei-
behörden in Anspruch nehmen.
Der §. 23 findet auch hier Anwendung.
, 25.
Der Beschuldigte ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden.
Wenn der Beschuldigte auf die Ladung nicht erscheint, so wird nach dem
Ermessen des Hauptamtes oder der Provinzial-Steuerbehörde entweder die Sache
zur gerichtlichen Entscheidung abgegeben oder die Untersuchung im Verwaltungs-
wege fortgesetzt. Ist in letzterem Falle die Vernehmung zur Feststellung des
Sachverhalts angezeigt, so ist sie auf Antrag des Hauptamtes durch das Amts-