Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 250 — 
IV. Strafvollstreckung. 
d. 52. 
Strafbescheide werden, wenn auf die Einlegung der zulaͤssigen Rechtsmittel 
verzichtet oder die formgerechte Einlegung innerhalb der gesetzlichen Frist unterlassen 
oder das angebrachte Rechtsmittel zurückgenommen ist, vollstreckbar. 
Beschwerdebescheide sind ohne Weiteres vollstreckbar. 
§. 53. 
Ein vollstreckbarer Strafbescheid oder Beschwerdebescheid hat die Wirkung 
eines rechtskräftigen Urtheils, insbesondere findet wegen derselben That eine fernere 
Anschuldigung nicht statt, wenn nicht die That eine strafbare Handlung darstellt, 
zu deren Bestrafung die Verwaltungsbehörden nicht zuständig find. 
In letzterem Falle ist die Vollstreckung des Straf= oder des Beschwerde- 
bescheides während des gerichtlichen Verfahrens einzustellen. Nimmt in diesem 
Verfahren das Gericht rechtskräftig seine Zuständigkeit an, so tritt der Straf- 
oder der Beschwerdebescheid außer Kraft. 
g. 54. 
Die Vollstreckung der Straf- und der Beschwerdebescheide sowie der Kosten- 
entscheidungen liegt den Hauptämtern ob, welche dabei nach Maßgabe der Be- 
stimmungen über das Verwaltungszwangsverfahren zu verfahren haben. 
Zur Beitreibung von Geldstrafen darf ohne Zustimmung des Bestraften, 
insofern dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück versteigert werden. Die zwangs- 
mifuintangun der Geldstrafen im Grund= oder Hypothekenbuche ist jedoch 
zulässig. 
6. 55. 
Die Veräußerung der Einziehungsgegenstände wird ohne Unterschied, ob 
die Entscheidung im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, 
von den Hauptämtern nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs- 
verfahren bewirkt. E 
Beigetriebene oder eingezahlte Beträge werden zunächst auf die verwirkte 
Strafe, alsdann auf die Kosten des Verfahrens verrechnet. 
. 57. 
Kann die in einem vollstreckbaren Straf= oder Beschwerdebescheide festgesetzte 
Geldstrafe von dem Beschuldigten nicht beigetrieben werden, so hat das Haupt- 
amt die Umwandlung der Strafe gemäß §. 463 der Strafprozeßordnung herbei- 
zuführen, wenn diese Umwandlung nach den gesetzlichen Bestimmungen statthaft 
unn etgebenenfalls auf die Geltendmachung der Vertretungsverbindlichkeit ver- 
zichtet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.