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b) Gegen ummittelbare Staatsbeamte eines Verwaltungszweiges, für welchen
eine Provinzialbehörde nicht besteht, erfolgt die Untersuchung und
Festsetzung durch den Vorsteher der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde.
Ueber die Beschwerde entscheidet derjenige Minister, welcher der straffestsetzenden
Behörde für den Verwaltungszweig, dem der Beamte angehört, vorgesetzt ist.
Im Uebrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
KS. 61.
Anf die in den Steuergesetzen vorgesehenen Erzwingungs= und Vertrags-
strafen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht amwendbar.
Die Militärgerichtsbarkeit wird nicht berührt. Das Gleiche gilt für das
Verwaltungsverfahren in Verkehrsabgabenstrafsachen.
S. 62.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1897 in Kraft.
Dasselbe findet auf alle an diesem Tage anhängigen, hierher gehörigen
Verwaltungsstrafsachen Anwendung, sofern der Strafbescheid noch nicht bekannt
gemacht ist. 63
. 63.
Vom 1. Oktober 1897 sind alle auf das Verwaltungsstrafverfahren bei
den betroffenen Zuwiderhandlungen bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften auf-
gehoben, soweit sie nicht in diesem Gesetz aufrechterhalten sind.
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der aufgehobenen Gesetze
verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle.
S 64.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und
zum Erlaß von Ausführungsvorschriften ermächtigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 26. Juli 1897.
d. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
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Rebigirt im Vurean des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.