Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 252 — 
b) Gegen ummittelbare Staatsbeamte eines Verwaltungszweiges, für welchen 
eine Provinzialbehörde nicht besteht, erfolgt die Untersuchung und 
Festsetzung durch den Vorsteher der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde. 
Ueber die Beschwerde entscheidet derjenige Minister, welcher der straffestsetzenden 
Behörde für den Verwaltungszweig, dem der Beamte angehört, vorgesetzt ist. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend. 
KS. 61. 
Anf die in den Steuergesetzen vorgesehenen Erzwingungs= und Vertrags- 
strafen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht amwendbar. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird nicht berührt. Das Gleiche gilt für das 
Verwaltungsverfahren in Verkehrsabgabenstrafsachen. 
S. 62. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1897 in Kraft. 
Dasselbe findet auf alle an diesem Tage anhängigen, hierher gehörigen 
Verwaltungsstrafsachen Anwendung, sofern der Strafbescheid noch nicht bekannt 
gemacht ist. 63 
. 63. 
Vom 1. Oktober 1897 sind alle auf das Verwaltungsstrafverfahren bei 
den betroffenen Zuwiderhandlungen bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften auf- 
gehoben, soweit sie nicht in diesem Gesetz aufrechterhalten sind. 
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der aufgehobenen Gesetze 
verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle. 
S 64. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und 
zum Erlaß von Ausführungsvorschriften ermächtigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 26. Juli 1897. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. d. Recke. 
Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
——— 
Rebigirt im Vurean des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.