Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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8. 24. 
Der Magistrat hat jederzeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der 
erforderlichen Anzahl von Hausbeßtzeru (F. 18) zu treffen. 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zabl 
der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirie 
durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jeder- 
zeit wieder gewählt werden. 
§. 25. 
Vierzehn Tage vor der Wall sind die in der Liste der Stimmberech#igten 
(6. 21 und 22) verzeichneten Wähler durch dem Magistrat zu den Wahlen 
mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu berufen. 
Die Bekanntmachung muß den Raum, die Tage und die Stunden, in 
welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sürd, genau bestimmen. 
§E. 26. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
von der Stadtverorduct se g gewählten Beisitzern, von welchen der 
Vorsitzende einen zum Schriftführer bestellt. Für jeden Beisizer wird von der 
Stadtverordnetewersauulung ein Stellvertreter gewählt. 
G. 27. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu wählen sind. 
Werden die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in einem und dem- 
selben Wahlakte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt zunächst so viele Per- 
sonen zu bezeichnen, als zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten- 
versammlung) und sodann so viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der 
Wahlzmiiode ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen find. 
Nur die in §F. 10 erwähnten, außerhalb des Stadtbezirks wohnenden, 
höchstbesteuerten Personen, die juristischen Personen mit Einschluß des Staals- 
fiskus, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, 
eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit besthränkter Hestung können 
ihr Stimmrecht dureh Vevollmächtigte ausüuben. Die Bevollmächtigten müssen 
selbst stimmfähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form 
ausgestellt, so beschließt über ihre Anerkennung der Wahlvorstand endgöttig. 
g. 28. 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten 
Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stiummen er- 
halten haben.
	        
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