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zu einseitigen Bechtleistungen und Schenkungen, welche den Vestand des
Grundvermögens (. 52 Absatz 2) verringern,
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande be-
lastet oder der vorhandene vergrößert wird,
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen
bedarf es der Genehmigung des Bezirksausschusses.
S. 57.
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken und ihnen gesetzlich gleich-
slehenden Gerechtigkeiten G. 56 Absatz 2) darf der Regel nach nur im Wege des
öffentlichen Meistgebots auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört:
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks
zund die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen
lätter,
2) eine Frist von mindestens zwei Wochen von der Bekanntmachung bis
zum Verkaufstermine und
3) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch eine Justiz= oder Ma-
gistratsperson.
Das Ergebniß der Verkaufsverhandlung ist der Stadtwerordnetenversamm-
lung F der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung erfolgen.
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten.
Für die Eintragung im Grundbuche (Stockbuche) genügt zum Nachweise,
daß der Vorschrift dieses Paragraphen entsprochen worden ist, die Bestätigung
des Vertrages durch den Bezirksausschuß.
. 58.
Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von
1) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts,
2) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil-
nahme an den Gemeindenutzungen
eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Genusse
von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen
seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden.
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung.
Von der Zahlung des Burgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren
und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienst-
licher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, welche
sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben- be der ersien Nieder-
Mr. 9934.)