Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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zu einseitigen Bechtleistungen und Schenkungen, welche den Vestand des 
Grundvermögens (. 52 Absatz 2) verringern, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande be- 
lastet oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen 
bedarf es der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
S. 57. 
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken und ihnen gesetzlich gleich- 
slehenden Gerechtigkeiten G. 56 Absatz 2) darf der Regel nach nur im Wege des 
öffentlichen Meistgebots auf Grund einer Taxe stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: 
1) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks 
zund die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen 
lätter, 
2) eine Frist von mindestens zwei Wochen von der Bekanntmachung bis 
zum Verkaufstermine und 
3) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch eine Justiz= oder Ma- 
gistratsperson. 
Das Ergebniß der Verkaufsverhandlung ist der Stadtwerordnetenversamm- 
lung F der Zuschlag kann nur mit deren Genehmigung erfolgen. 
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß den Verkauf aus freier 
Hand, sowie einen Tausch gestatten. 
Für die Eintragung im Grundbuche (Stockbuche) genügt zum Nachweise, 
daß der Vorschrift dieses Paragraphen entsprochen worden ist, die Bestätigung 
des Vertrages durch den Bezirksausschuß. 
. 58. 
Durch Ortsstatut kann die Entrichtung von 
1) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts, 
2) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für die Theil- 
nahme an den Gemeindenutzungen 
eingeführt werden. Jedoch darf den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Genusse 
von Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen 
seither zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. 
Wo Bürgerrechtsgeld oder Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
besteht, bleibt es bis zur anderweiten statutarischen Regelung in Geltung. 
Von der Zahlung des Burgerrechtsgeldes sind befreit die unmittelbaren 
und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen, welche gemäß dienst- 
licher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, Militärpersonen, welche 
sich zwölf Jahre im aktiven Dienststande befunden haben- be der ersien Nieder- 
Mr. 9934.)
	        
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