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lassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung des
Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste.
Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen
Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden.
Abstufungen in dem Betrage des Bürgerrechtsgeldes sind statthaft. Das
Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal
erhoben werden.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger—
rechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie
der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf
diese Theilnahme verzichtet wird.
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden
Nutzungsrechte.
Im Falle der Umwandelung des Bürgervermögens oder eines Theiles des-
selben in Kämmereivermögen (6. 53) kann die Zurückerstattung desjenigen Theiles
des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht vergütct
ist, verlangt werden.
5. 59.
Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes, des Einkaufsgeldes und der
Abgabe (F. 58) finden hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und
Verjährungen, sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden
Vorschriften“ des süten ß achten und neunten Titels des ersten Theiles des
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) sinn-
gemäß sstbeng
G. 60.
Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeindewal-=
dungen, insbesondere auch die Vorschrift des S. 116 Absatz 2 der Kreisordnung
für die Provinz Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fünfter Titel.
Geschäfte des Magistrats.
S. 61.
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde
insbesondere folgende Geschäfte:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor-
gesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Stadtverordnet se vorzubereiten und,
sofern er sich mit ihnen einverstanden n zur naszssunahnn zu bringen.