Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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lassung, sowie die vorher erwähnten Personen bei der ersten Verlegung des 
Wohnsitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. 
Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen 
Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. 
Abstufungen in dem Betrage des Bürgerrechtsgeldes sind statthaft. Das 
Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal 
erhoben werden. 
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger— 
rechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie 
der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf 
diese Theilnahme verzichtet wird. 
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Nutzungsrechte. 
Im Falle der Umwandelung des Bürgervermögens oder eines Theiles des- 
selben in Kämmereivermögen (6. 53) kann die Zurückerstattung desjenigen Theiles 
des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht vergütct 
ist, verlangt werden. 
5. 59. 
Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes, des Einkaufsgeldes und der 
Abgabe (F. 58) finden hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und 
Verjährungen, sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden 
Vorschriften“ des süten ß achten und neunten Titels des ersten Theiles des 
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152) sinn- 
gemäß sstbeng 
  
G. 60. 
Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeindewal-= 
dungen, insbesondere auch die Vorschrift des S. 116 Absatz 2 der Kreisordnung 
für die Provinz Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Fünfter Titel. 
Geschäfte des Magistrats. 
S. 61. 
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde 
insbesondere folgende Geschäfte: 
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden auszuführen, 
2) die Beschlüsse der Stadtverordnet se vorzubereiten und, 
sofern er sich mit ihnen einverstanden n zur naszssunahnn zu bringen. 
 
	        
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