Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 62. 
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vor- 
sitzende ist verpflichtet, die Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen, 
welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt. In Fällen 
dieser Art beschließt der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vorsitzenden und 
dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem 
Theile auf Entscheidung angetragen wird und die Angelegenheit nicht auf sich 
beruhen kann. · 
Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stellvertretung an 
den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. 
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein 
Mitglied des Magistrats, seine Ehefrau, Schwestern oder Verwandten oder Ver- 
schwägerten der in F. 33 Absatz 2 bezeichneten Art berühren, darf dieses Mitglied 
nicht zugegen sein. Wird aus diesem Grunde der Magistrat beschlußunfähig, 
so hat der Bezirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen 
und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. 
S 63. 
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der städtischen 
Verwaltung. 
Würde die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen 
Zeitverlust verursachen, so muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden 
Geschäfte vorläufig allein besorgen und dem Magistrate in der nächsten Sitzung 
behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten. 
Dem Bürgermeister steht das Recht zu, den Gemeindebeamten G. 61 
Nr. 6) Geldstrafen bis zu neun Mark, den unteren Beamten auch Arreststrafen 
bis zu drei Tagen aufzulegen (§9. 15, 19 und 20 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, 
Gesetz Samml. S. 465). 
Gegen die Strafverfügungen des VBürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen den auf die 
Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
S 64. 
Zur dauernden Verwaltung oder Veaussichtigung einzelner Geschäftszweige, 
sowie zur Erledigung vorübergebender Aufträge können besondere Kommissionen 
entweder aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde- 
behörden oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur
	        
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