Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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s. 14. 
Der Jahnschaftsvorstand vertritt die Jahnschaft gerichtlich und außer- 
gerichtlich den Genossen und Dritten gegenüber. 
Er besteht aus dem Amtmann (Bürgermeister) als Vorsitzenden (Vorsteher) 
und mindestens zwei Beisitzern. 
An Stelle des Amtmanns kann von der Aufsichtsbehörde der Gemeinde- 
vorsteher als Vorsitzender bestellt werden. 
In Behinderungsfällen wird der Vorsitzende durch den gesetzlichen Vertreter 
in seinem Hauptamt, der Beisitzer durch einen gewählten Stellvertreter vertreten. 
Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Jahnschaftsgenossen 
aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Sie müssen am Sitze der Jahnschaft 
wohnen und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. 
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich; erhalten aber 
baare Auslagen von der Jahnschaft ersetzt. 
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus denselben Gründen 
abgelehnt oder niedergelegt werden, aus welchen dies bei unbesoldeten Gemeinde- 
ämtern zulässig ist. Geschieht dies, ohne daß ein derartiger Grund vorliegt, so 
kann die Jahnschaftsversammlung (F. 16) das betreffende Mitglied für drei Jahre 
von der Ausübung des Stimmrechtes ausschließen. 
Die Beisitzer und die Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden mittelst 
Handschlages an Eidesstatt verpflichtet. 
Die ausscheidenden Beisitzer und Stellvertreter bleiben bis zur Verpflichtung 
der neugewählten in Wirksamkeit. 
g. 15. 
Der Vorstand verwaltet das Jahnschaftsvermögen unter Beachtung der 
Beschlüsse der Jahnschaftsversammlung (C. 16) und der Anordnungen der Auf- 
sichtsbehörde. 
Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Dem Vorsitzenden liegt die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und die 
Leitung der Jahnschaftsversammlung ob. Er kann sich hierbei durch die Bei- 
sitzer vertreten lassen, welche zu seiner Unterstützung, insbesondere bei den örtlichen 
Geschäften, verpflichtet sind. 
Der Nachweis, daß der Vorstand ordnungsmäßig zusammengesetzt ist, 
wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde geführt. 
Urkunden, welche die Jahnschaft verpflichten sollen, sind von dem Vor- 
sitzenden und mindestens einem Beisitzer zu vollziehen. 
Ist nach §. 16 zur Verpflichtung der Jahnschaft ein Jahnschaftsbeschluß 
erforderlich, so muß das Datum des Beschlusses und, wenn dieser der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde bedarf, auch das Datum der Genehmigung in der 
Urkunde angegeben werden. Die Wirksamkeit der Erklärungen des Vorstandes 
Dritten gegenüber ist von der Rechtsgültigkeit des Jahnschaftsbeschlusses unabhängig.
	        
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