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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36. —
(Nr. 9937.) Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen -Nassau. Vom 4. August 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinz Hessen-
Nassau, was folgt:
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
KG. 1.
Diese Landgemeindeordmung findet in der Provinz Hessen-Nassau hinsicht-
lich der Landgemeinden, im Regierungsbezirke Cassel auch hinsichtlich der selb-
ständigen Gutsbezirke Anwendung. Landgemeinden sind diejenigen Gemeinden,
in welchen die Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau nicht gilt.
Landgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages
und Provinziallandtages durch Königliche Verordnung zu Stadtgemeinden erklärt
werden.
K. 2.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Landgemeinden
und die im Regierungsbezirke Cassel vorhandenen Gutsbezirke bleiben in ihrer
bisherigen Begrenzung unter den nachfolgenden Maßgaben bestehen:
1) Grundstücke, welche noch keinem Gemeinde oder Gutsbezirke angehören,
sind, sofern nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk geeignet
erscheint, nach Vernehmung der Betheiligten durch Beschluß des Kreis-
ausschusses mit einer Laundgemeinde oder einem Gutsbezirke zu ver-
einigen. Aus solchen Grundstücken kann, soweit dies nach ihrem
Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit König-
Ceset-Samml. 1897. (Nr. 9937.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1897.