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5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nummer 3 und 4 liegt nur
dann vor,
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich rechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind.
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche
Gemeinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kom-
munalverbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten,
wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von
Kolonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile
desselben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder
dessen Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden noth-
wendig macht,
wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden
oder von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden
ein erheblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden
ist, dessen Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im
Sinne der §. 100 ff. nicht zu erreichen ist.
6) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unter-
liegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreis-
ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das
Gutachten des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen.
7) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu ver-
öffentlichen.
8) Die Bildung von Gutsbezirken findet im Regierungsbezirke Wiesbaden
nicht statt.
b
S.
g. 3.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden
und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten
beschließt der Kreisausschuß, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen,
der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur
Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen.
Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältnisse zu anderen Betheiligten,
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in
die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch
kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab-
trennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflich-
tungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene
Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen
Gutsbezirke, welche aus letzteren gebildet werden, eine Behülfe zu den ihnen
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