Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 303 — 
5) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Nummer 3 und 4 liegt nur 
dann vor, 
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich rechtlichen 
Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande sind. 
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche 
Gemeinden und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kom- 
munalverbänden zustehen, nicht als bestimmend zu erachten, 
wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von 
Kolonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile 
desselben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder 
dessen Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden noth- 
wendig macht, 
wenn in Folge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden 
oder von Gutsbezirken oder Theilen derselben mit Landgemeinden 
ein erheblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden 
ist, dessen Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im 
Sinne der §. 100 ff. nicht zu erreichen ist. 
6) In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unter- 
liegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreis- 
ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Provinzialraths, sowie das 
Gutachten des Kreistages den Betheiligten mitzutheilen. 
7) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu ver- 
öffentlichen. 
8) Die Bildung von Gutsbezirken findet im Regierungsbezirke Wiesbaden 
nicht statt. 
b 
S. 
g. 3. 
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden 
und Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisausschuß, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, 
der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur 
Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. 
Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältnisse zu anderen Betheiligten, 
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein 
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in 
die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch 
kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab- 
trennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflich- 
tungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene 
Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen 
Gutsbezirke, welche aus letzteren gebildet werden, eine Behülfe zu den ihnen 
(Nr. 9937.) 5“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.