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durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt
werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht deren Vermögen auf
die neu gebildete Gemeinde über.
Die gemäß §. 5 Absatz 4 der Gemeindeordnung für die Städte und die
Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Samml. von Gesetzen 2c.
für Kurhessen S. 181) getroffenen Festsetzungen und Anordnungen gelten als
besondere Titel des öffentlichen Rechtes.
S. 4.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde- und Gutsbezirke,
sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Landgemeinde, oder eines Gutes
als selbständigen Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses,
soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirksausschusses.
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein
Bewenden.
Zweiter Titel.
Landgemeinden.
Erster Abschnitt.
Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
G. 5.
Die Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften. Es steht ihnen das
Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu.
F. 6.
Die Landgemeinden sind zum Erlasse statutarischer Anordnungen über
solche Angelegenheiten der Gemeinde befugt, hinsichtlich deren das Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über
solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist.
Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem endgültigen
Beschlusse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur öffentlichen Kenntniß
in der Gemeinde zu bringen) jedem Gemeindegliede (F. 9) steht frei, innerhalb
der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet,
bei dem Gemeindevorstande Einwendungen zu erheben, welche dieser der Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Beschlußfassung vorzulegen hat.
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreis-
ausschusses.