Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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G.  11.

Das  Gemeinderecht  wird  von  jedem  mämrlichen  selbständigen  Gemeindeangehörigen
  erworben,  welcher

1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist,

2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

3)  seit  zwei  Jahren  in  dem  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

5)  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  in  dem  Gemeindebezirke  besitzt,  oder

b)  von  seinem  innerhalb  des  Gemeindebezirks  belegenen  Grundbesitze
zu  einem  Jahresbetrage  von  mindestens  3  Mark  an  Grund=  und
Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist,  oder

JP)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normalsteuersatze
  von  mindestens  4  Mark  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen
von  mehr  als  660  Mark  hat.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthume
Mehrerer,  so  kann  das  Gemeinderecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
unter  ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person
des  Berechtigten  nicht  einigen  können,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil
besitzt,  befugt,  das  Gemeinderecht  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestimmt  sich
in  diesem  Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die
Hand  des  Bürgermeisters  (F.  45)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden  dem
Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen  und  Grundbesitz  der  in  väterlicher  Gewalt
  befindlichen  Kinder  werden  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß
entzogen  ist.

Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorstande
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.  -

§.12.  —
VerlegteinGemeindegliedseinenWohnsitznacheineranderenLandgemeinde,
so  kann  ihm  in  seinem  neuen  Wohnorte  das  Gemeinderecht,  wenn  sonst  die  Vor-