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aussetzungen zu dessen Erlangung vorhanden sind, von dem Gemeindevorstande
im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon
vor Ablauf von zwei Jahren verliehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (G. 94)
oder der Bürger einer Stadtgemeinde seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt.
. 13.
Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren,
sobald der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird oder eines der im
§ 11 Absatz 1 unter Nummer 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr
zutrifft. Sie verbleiben jedoch demjenigen, bei welchem die im §. 11 Absatz 1
unter Nummer 6 vorgeschriebene Voraussetzung deshalb nicht mehr vorhanden
ist, weil er seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt von Einsitzberechtigungen, Alten-
theilen, Auszugsrechten oder sonstigen Leistungen, an seine Abkömmlinge oder
andere Personen vertheilt oder übergeben hat.
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in
der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde und für die im Urtheile bestimmte
Zeit das Gemeindestimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit es zu erwerben
und Gemeindeämter zu bekleiden.
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der
Verwaltung und Vertretung der Gemeinde sowie für die im Urtheile bestimmte
Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter
und die dauernde Unfähiert zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge.
C. 14.
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gemeinderecht (Ortsbürgerrecht,
Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht) besitzt, verliert es nicht aus dem Grunde, weil
bei ihm die im K. 11 Absatz 1 unter Nummer 6 bezeichnete Bedingung nicht zutrift.
S. 15.
Die Ausübung des Gemeinderechts ruht,
1) wenn gegen ein Gemeindeglied gerichtliche Haft verfügt oder wegen
eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren
eröffnet ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist;
2) wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der
Entmündigung; "
3) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des
Verfahrens;
Cr. 2937.)