Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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aussetzungen zu dessen Erlangung vorhanden sind, von dem Gemeindevorstande 
im Einverständnisse mit der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) schon 
vor Ablauf von zwei Jahren verliehen werden. 
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (G. 94) 
oder der Bürger einer Stadtgemeinde seinen Wohnsitz in eine Landgemeinde verlegt. 
. 13. 
Das Gemeinderecht und die unbesoldeten Gemeindeämter gehen verloren, 
sobald der Wohnsitz in dem Gemeindebezirke aufgegeben wird oder eines der im 
§ 11 Absatz 1 unter Nummer 1 und 6 vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr 
zutrifft. Sie verbleiben jedoch demjenigen, bei welchem die im §. 11 Absatz 1 
unter Nummer 6 vorgeschriebene Voraussetzung deshalb nicht mehr vorhanden 
ist, weil er seinen Grundbesitz, unter Vorbehalt von Einsitzberechtigungen, Alten- 
theilen, Auszugsrechten oder sonstigen Leistungen, an seine Abkömmlinge oder 
andere Personen vertheilt oder übergeben hat. 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in 
der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde und für die im Urtheile bestimmte 
Zeit das Gemeindestimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit es zu erwerben 
und Gemeindeämter zu bekleiden. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Verwaltung und Vertretung der Gemeinde sowie für die im Urtheile bestimmte 
Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der Gemeindeämter 
und die dauernde Unfähiert zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
C. 14. 
Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gemeinderecht (Ortsbürgerrecht, 
Gemeindebürgerrecht, Bürgerrecht) besitzt, verliert es nicht aus dem Grunde, weil 
bei ihm die im K. 11 Absatz 1 unter Nummer 6 bezeichnete Bedingung nicht zutrift. 
S. 15. 
Die Ausübung des Gemeinderechts ruht, 
1) wenn gegen ein Gemeindeglied gerichtliche Haft verfügt oder wegen 
eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren 
eröffnet ist, so lange bis das Strafverfahren beendet ist; 
2) wenn ein Gemeindeglied entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der 
Entmündigung; " 
3) wenn ein Gemeindeglied in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des 
Verfahrens; 
Cr. 2937.)
	        
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