Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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4) wenn ein Gemeindeglied Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
empfängt, während sechs Monate nach dem Empfange der Unterstützung, 
sofern es nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet/ 
5) wenn ein Gemeindeglied die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb acht 
Tagen nach erfolgter Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt 
hat, vom Ablauf dieser Frist bis zur Entrichtung der Abgaben. 
Wenn ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter bekleidet oder 
Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter G. 19 Nummer 1) ist, kann 
der Kreisausschuß die Wahl eines kommissarischen Vertreters anordnen. 
g. 16. 
Wer in einem Gemeindebezirke, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, seit 
zwei Jahren ein landwirthschaftlich genutztes Grundstück, welches eine selbständige 
Ackernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein Grundstück 
besitzt, auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche 
Anlage befindet, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens 
gleichkommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im F. 11 Absatz 1 
unter Nummer 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Die im Absatze 1 bezeichneten Grundstücke sind einer selbständigen Acker- 
nahrung gleich zu achten, wenn sie mit einem Jahresbetrage von mindestens 
sechszehn Mark zur Grundsteuer vom Staate veranlagt sind. Dieser Betrag 
kann für einzelne Kreise oder Kreistheile auf Antrag des Kreisausschusses durch 
Beschluß des Provinziallandtages höchstens auf den doppelten Betrag erhöht 
werden. 
Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Staatsfiskus zu, sofern 
sie seit zwei Jahren Grundstücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeinde- 
bezirke besitzen. 
Frauen, sowie bevormundete und andere nicht selbständige Personen (K. 11 
Absatz 5) sind stimmberechtigt, wenn bei ihnen die im §. 11 Absatz 1 unter 
Nummer 1 bis 6a beziehungsweise 6b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 
S. 17. 
In der Ausübung des Stimmrechtes, zu welchem der Grundbesitz befähigt, 
werden vertreten: 
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere 
Bevormundete durch ihren Vormund) ist der Vormund eine Frau, 
so findet die Vertretung durch ein Gemeindeglied statt; der Stiefvater 
ist vor dem Vormunde zur Vertretung berufen, 
2) Ehefrauen durch ihren Ehemann,
	        
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