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S. 21.
Für die Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen Stimm-
berechtigten, mit Ausnahme der im §. 16 Absatz 3 aufgeführten, nach Maßgabe
der von ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern Eine
kommen- und Ergänzungssteuer)) Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzial-
steuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung
ein Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Die im
§. 16 Absatz 3 aufgeführten Stimmberechtigten sind nach erfolgter Bildung der
Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, welcher sie nach der Höhe
der ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören.
Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im
Umherziehen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle
die vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen.
Wähler, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen
in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und
zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser
Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die
erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt.
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer-
betrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer
bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der
Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag.
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel
der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden
u sein.
zr Die nach §. 17 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar,
können aber nur so.lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert.
22.
Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind,
können Wahlbezirke gebildet werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl-
bezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeinde-
vorstande festgesetzt.
st eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder
der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer
in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder
Mr. 9937.) 5