Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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S. 21. 
Für die Wahlen der Gemeindeverordneten werden die sämmtlichen Stimm- 
berechtigten, mit Ausnahme der im §. 16 Absatz 3 aufgeführten, nach Maßgabe 
der von ihnen in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Staatssteuern Eine 
kommen- und Ergänzungssteuer)) Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzial- 
steuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung 
ein Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Die im 
§. 16 Absatz 3 aufgeführten Stimmberechtigten sind nach erfolgter Bildung der 
Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, welcher sie nach der Höhe 
der ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören. 
Bei der Bildung der Wählerabtheilungen kommen Steuern für die im 
Umherziehen betriebenen Gewerbe nicht in Anrechnung. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern. 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen 
in der dritten Abtheilung. Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und 
zweite Abtheilung entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser 
Abtheilungen in der Art statt, daß von der übrig bleibenden Summe auf die 
erste und zweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
In die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuer- 
betrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei 
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer 
bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der 
Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel 
der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden 
u sein. 
zr Die nach §. 17 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar, 
können aber nur so.lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert. 
22. 
Für eine Abtheilung, in welcher mehr als 500 Wähler vorhanden sind, 
können Wahlbezirke gebildet werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl- 
bezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten 
werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Gemeinde- 
vorstande festgesetzt. 
st eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder 
der Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer 
in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder 
Mr. 9937.) 5
	        
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