Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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aus  sonstigen  Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die
entsprechende  anderweite  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen  des  Uebergangs  aus
dem  alten  in  das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung
bedarf  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

Enthält  eine  Gemeinde  mehrere  Ortschaften,  so  kann  der  Kreisausschuß  auf
Antrag  des  Gemeindevorstandes  nach  Verhältniß  der  Zahl  der  Stimmberechtigten
anordnen,  wieviel  Gemeindeverordnete  aus  jeder  einzelnen  Ortschaft  in  einer  jeden
Abtheilung  zu  wählen  sind.

g.  23.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  müssen
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angesessenen  sein  GC.  11  Absatz  1  Nummer  6a
und  b,  8.  16).

Die  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  welche  hiernach  aus  der  Mitte  der
Nichtangesessenen  gewählt  werden  können,  wird  auf  die  drei  Abtheilungen  gleichmäßig
  vertheilt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  drei  theilbar,  so  kann,  wenn  die
Zahl  1  übrig  bleibt,  die  zweite  Abtheilung  aus  der  Zahl  der  Nichtangesessenen
einen  Gemeindeverordneten  mehr  wählen,  als  die  beiden  anderen;  bleibt  die  Zahl  2
übrig,  so  kann  die  erste  Abtheilung  den  einen,  die  dritte  Abtheilung  den  anderen
wählen.

Sind  in  einer  Abtheilung  mehr  nicht  angesessene  Gemeindeverordnete  gewählt,
  als  hiernach  zulässig  ist,  so  gelten  diejenigen,  welche  die  geringste  Stimmenzahl
  erhalten  haben,  als  nicht  gewählt.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet
das  Loos.

Bei  den  zu  deren  Ersatze  anzuordnenden  Neuwahlen  sind  nur  die  auf
Angesessene  oder  Vertreter  von  Angesessenen  entfallenden  Stimmen  gültig.

g.  24.

Gemeindeverordnete  können  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Gemeinden  ausgeübt  wird,

20  die  besoldeten  Beamten  der  Gemeinde,

3)  die  richterlichen  Beamten,  zu  welchen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

4)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizeibeamten,

5)  die  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn  dürfen  nicht  zuleich
  Gemeindeverordnete  derselben  Gemeinde  sein.  Sind  solche  Verwandte  oder
erschwägerte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen.  Entsteht  die

Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  der  Schwiegersohn  aus.