Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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S.  21.

Für  die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  sämmtlichen  Stimmberechtigten,
  mit  Ausnahme  der  im  §.  16  Absatz  3  aufgeführten,  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  Eine
kommen-  und  Ergänzungssteuer))  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern
  in  drei  Abtheilungen  getheilt  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung
ein  Drittel  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Wähler  fällt.  Die  im
§.  16  Absatz  3  aufgeführten  Stimmberechtigten  sind  nach  erfolgter  Bildung  der
Wählerabtheilungen  derjenigen  Abtheilung  zuzutheilen,  welcher  sie  nach  der  Höhe
der  ihnen  anzurechnenden  Steuerbeträge  angehören.

Bei  der  Bildung  der  Wählerabtheilungen  kommen  Steuern  für  die  im
Umherziehen  betriebenen  Gewerbe  nicht  in  Anrechnung.

Wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  vom  Staate  veranlagten  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle
dieser  Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatze  zu  bringen.

Wähler,  welche  vom  Staate  zu  einer  Steuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen
in  der  dritten  Abtheilung.  Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  und
zweite  Abtheilung  entfallende  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser
Abtheilungen  in  der  Art  statt,  daß  von  der  übrig  bleibenden  Summe  auf  die
erste  und  zweite  Abtheilung  je  die  Hälfte  entfällt.

In  die  erste  oder  zweite  Abtheilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
  nur  theilweise  in  das  erste  oder  zweite  Drittel  fällt.

Kein  Wähler  kann  zwei  Abtheilungen  zugleich  angehören.  Läßt  sich  bei
gleichen  Steuerbeträgen  nicht  entscheiden,  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu  einer
bestimmten  Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  giebt  die  alphabetische  Ordnung  der
Familiennamen,  bei  gleichen  Namen  das  Loos  den  Ausschlag.

Jede  Abtheilung  wählt  aus  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  ein  Drittel
der  Gemeindeverordneten,  ohne  dabei  an  die  Wähler  der  Abtheilung  gebunden
u  sein.
zr  Die  nach  §.  17  zur  Stellvertretung  berechtigten  Personen  sind  wählbar,
können  aber  nur  so.lange  Gemeindeverordnete  sein,  als  die  Stellvertretung  dauert.

22.

Für  eine  Abtheilung,  in  welcher  mehr  als  500  Wähler  vorhanden  sind,
können  Wahlbezirke  gebildet  werden.  Die  Anzahl  und  die  Grenzen  der  Wahlbezirke,
  sowie  die  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten
werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeindevorstande
  festgesetzt.

st  eine  Aenderung  der  Anzahl  oder  der  Grenzen  der  Wahlbezirke  oder

der  Anzahl  der  in  einem  jeden  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wegen  einer

in  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  eingetretenen  Aenderung  oder
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