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berechtigten, die Wählbarkeit zu einem Amte in der Verwaltung oder
Vertretung der Gemeinde, die Ausübung des Stimmrechts durch einen
Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste,
2) über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,
3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung eines Amtes
in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde, sowie über die
Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen
nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt,
welche, wenn er von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeinde-
vorstande zusteht.
Die Klage hat in den Fällen unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung,
jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch Beschluß
der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes für ungäültig erklärt worden
sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt.
Gemeindevermögen.
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Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts
bestimmt sind (Ortsvermögen, Gemeindevermögen im engeren Sinne),) wie auch
diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder
einzelnen von ihnen vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindeglieder-
vermögen, Allmenden, Gemeinheiten).
Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen
(Grundstockoermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grund-
vermögens zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, so ist für seine
alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen.
Im Weilren kommen die Bestimmungen des §. 5 der Verordnung,
betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und
die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen,
vom 13. Mai 1867 (Gesetz Samml. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungs-
bezirks Cassel und diejenigen des F. 3 der Gemeinheitstheilungsordnung vom
5. April 1869 (Gesetz Samml. S. 526) im ganzen Umfange des Regierungs-
bezirks Wiesbaden zur Anwendung.
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Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreis-
ausschusses in Ortsvermögen umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung,