Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 322 — 
§. 57. 
Die. unbesoldeten Bürgermelster und Beigeordneten haben den Ersatz ihrer 
baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung 
in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung von der Gemeinde zu beanspruchen. 
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und 
nur den Ersatz baarer Auslagen von der Gemeinde zu beanspruchen. 
g. 58. 
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der 
Buͤrgermeister und der siellvertretenden Bürgermeister, sowie über dle baaren 
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten 
oder der Aufsichtsbehörde. 
G. 59. 
Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Gemeinde und führt deren Ver- 
waltung. 
He Bürgermeister führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach Ansicht des Bürgermeisters das Gemeinwohl oder das Gemeinde- 
interesse erheblich verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung 
des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, innerhalb 
zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Bürgermeister folgende Geschäfte ob: 
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor- 
gesetzten Behörden auszuführen, 
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor- 
zubereiten, 
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern 
er sie nicht beanstandet (§. 112) oder deren Ausführung aussetzt 
#b 3) — diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens 
. 77) nach Berathung mit den Schöffen —, zur Ausführung zu 
bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich des Ver- 
mögens und der Elnkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, 
für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und die- 
jenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt 
sind, zu beaufsichtigen, -- 
4) die auf dem Gemeindevoranschlage (F. 89) oder auf Beschlüssen der 
Gemeindeversummlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
beausfsichtigen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.