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§. 57.
Die. unbesoldeten Bürgermelster und Beigeordneten haben den Ersatz ihrer
baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung
in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung von der Gemeinde zu beanspruchen.
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und
nur den Ersatz baarer Auslagen von der Gemeinde zu beanspruchen.
g. 58.
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der
Buͤrgermeister und der siellvertretenden Bürgermeister, sowie über dle baaren
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten
oder der Aufsichtsbehörde.
G. 59.
Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Gemeinde und führt deren Ver-
waltung.
He Bürgermeister führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte.
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt,
welcher nach Ansicht des Bürgermeisters das Gemeinwohl oder das Gemeinde-
interesse erheblich verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung
des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, innerhalb
zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses einzuholen.
Insbesondere liegen dem Bürgermeister folgende Geschäfte ob:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor-
gesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor-
zubereiten,
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern
er sie nicht beanstandet (§. 112) oder deren Ausführung aussetzt
#b 3) — diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens
. 77) nach Berathung mit den Schöffen —, zur Ausführung zu
bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich des Ver-
mögens und der Elnkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten,
für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und die-
jenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt
sind, zu beaufsichtigen, --
4) die auf dem Gemeindevoranschlage (F. 89) oder auf Beschlüssen der
Gemeindeversummlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu
beausfsichtigen,