Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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5) die Gemeindebeamten anzustellen und zu beaufsichtigen; über die Neu- 
errichtung von Stellen beschließt die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung), 
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, 
7) die Gemeinde nach Außen zu vertreten und in ihrem Namen mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte 
verbinden sollen, ingleichen Vollmachten „müssen unter Anführung des 
betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Ge- 
nehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im 
Namen der Gemeinde von dem Bürgermeister und einem der Schöffen 
unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der 
vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann 
ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariats- 
vollmacht erfordern. 
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung 
oder Veräußerung von Grundstücken oder diesen gleichstehenden Gerecht- 
samen die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen 
beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses. 
G. 60. 
Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand (Gemeinderath) besteht (§. 45 
Absatz 5), hat dieser die in den 9. 59 Nummer 2 bis 4, 62, 89 und 91 
erwähnten Befugnisse des Bürgermeisters wahrzunehmen und die Gemeindebeamten 
anzustellen (&. 59 Nummer 5). 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes werden nach Stimmenmehrheit und 
unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, 
welcher hierin durch den Beigeordneten und, wenn auch dieser behindert ist, durch 
eines der übrigen Mitglieder des Gemeinderathes in der Reihenfolge ihres Dienst- 
alters, bei gleichem Dienstalter ihres Lebensalters, vertreten wird. 
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein 
Mitglied des Gemeinderathes, seine Ebefrau, seine Schwestern oder Verwandten 
oder Verschwägerten der in §. 46 Absatz 4 bezeichneten Art berühren, darf dieses 
Mitglied nicht zugegen sein. Wird hierdurch der Gemeinderath beschlußunfähig, 
so entscheidet der Bürgermeister allein; kann auch dieser aus dem angeführten 
Grunde nicht entscheiden, so tritt an dessen Stelle der Kreisausschuß. 
Ergiebt sich die Beschlußunfähigkeit aus anderen Gründen, so hat der 
Bürgermeister eine zweite Sitzung anzuberaumen wird auch in dieser keine 
Beschlußfähigkeit erreicht, so hat der Bürgermeister allein hinsichtlich der auf der 
Tagesordnung stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen. 
(Tr. 9937.)
	        
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