— 334 —
Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen, mit den hinsichtlich
einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben verbunden.
. 95.
Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat insbesondere die in dem §. 63
aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder
durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes als Guts-
vorsteher befähigten Stellvertreter auszuüben. Der letztere muß seinen beständigen
Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen Nähe haben.
Es können jedoch seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne
Gutsvorstehergeschäfte an den Bürgermeister einer benachbarten Gemeinde oder den
Vorsteher eines benachbarten Gutsbezirkes unter deren Zustimmung gegen eine
angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch
ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und be-
vormundete Personen durch ihren Vormund oder Pffeger vertreten.
G. 96.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen,
1) wenn das Gut unverheiratheten oder verwittweten Besitzerinnen, einer
juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, einer Berggewerkschaft, einer eingetragenen Genossenschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, oder wenn
mehrere Besitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte
des Gutsvorstehers wahrnehmen soll,
2) wenn der Vormund oder Pfleger (§. 95 Absatz 3) eine Frau ist,
3) wenn der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist, oder
nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen Nähe
hat oder wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden
Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu
erfüllen.
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren
die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter
angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung
erforderlich ist. .
§.97.
Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stellvertreter werden in der Eigenschaft als
Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann nur unter
Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Lehnt der Kreisausschuß die