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Zustimmung ab, so kann sie auf den Antrag des Landraths durch den Regierungs-
präsidenten ergänzt werden. Wird die Bestätigung von dem Landrathe unter
Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht dem Gutsbesitzer binnen zwei
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, bei dessen Bescheide
es verbleibt.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe
vereidigt.
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Unterläßt der Besitzer des Gutes in den im §. 96 angegebenen Fällen
oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Be-
stellung eines Stellvertreters, oder befindet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs verfallen, so steht dem Landrathe unter Zu-
stimmung des Kreisausschusses die Bestellung des Stellvertreters auf Kosten des
Besitzers zu.
. 99.
, Ueber die Festsetzung der dem stellvertretenden Gutsvorsteher in den Fällen
des §. 98 zu gewährenden Vergütung beschließt der Kreisausschuß.
Vierter Titel.
Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Guts-
bezirke zur gemeinsamen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
K. 100.
Landgemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land-
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegen-
heiten durch Beschluß des Kreisausschusses verbunden werden, wenn die Bethei-
ligten damit einverstanden sind.
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann,
sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes
durch den Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten
im Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der
Verbände in ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Auflösung sinngemäß Anwendung.
S. 101.
Bei der Bildung dieser Verbände ist auf die sonst bestehenden Verbände
(Bürgermeistereibezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.)
thunlichst Rücksicht zu nehmen.
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmi-
gung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden.
(Tr. 9937.) 59°