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§. 27.
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen.
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände,
welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als für die Oeffentlichkeit nicht
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen
Berathung nicht geeignet befunden werden.
6. 28.
Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den §§. 18, 19
bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im ersten
Absatze des F. 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß zu
fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungs-
gegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder er-
forderlich.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
G. 29.
Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person.
Sie wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stell-
vertreter.
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen,
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden.
Sie führt ein den heraldischen Adler ethaltendes Siegel mit der Umschrift:
„Handelskammer zu (fühHr)
S. 29 %
Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die
Zentralbehörden zu erstatten.
Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen
Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu
machen.
S. 30.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der
Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Geschäfts-
ordnung getroffen.
Artikel VII.
a. Die 66. 31 bis 33 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
G. 31.
Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre
Bestimmung (F. 1) begrenzt.
G#set- Samml. 1897. (Nr. 9938.) 62