Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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§. 27. 
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung sind diejenigen Gegenstände, 
welche in einzelnen Fällen den Handelskammern als für die Oeffentlichkeit nicht 
geeignet von den Behörden bezeichnet oder von ihnen selbst als zur öffentlichen 
Berathung nicht geeignet befunden werden. 
6. 28. 
Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den §§. 18, 19 
bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im ersten 
Absatze des F. 14 bestimmte Verfahren statt. Um einen gültigen Beschluß zu 
fassen, ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungs- 
gegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder er- 
forderlich. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
G. 29. 
Die Handelskammer hat die Rechte einer juristischen Person. 
Sie wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stell- 
vertreter. 
Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, 
müssen unter ihrem Namen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und 
einem Mitgliede der Handelskammer vollzogen werden. 
Sie führt ein den heraldischen Adler ethaltendes Siegel mit der Umschrift: 
„Handelskammer zu (fühHr) 
S. 29 % 
Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die 
Zentralbehörden zu erstatten. 
Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen 
Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu 
machen. 
S. 30. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der 
Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Geschäfts- 
ordnung getroffen. 
Artikel VII. 
a. Die 66. 31 bis 33 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: 
G. 31. 
Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre 
Bestimmung (F. 1) begrenzt. 
G#set- Samml. 1897. (Nr. 9938.) 62
	        
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