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Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge
bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
K. 32.
Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über die
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den
Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht im Druck zu
vervielfältigen.
Außerdem find sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst
geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende
Mittheilungen aus den Berathungsprotekollen zu machen sowie summarisch von
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.
K. 33.
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden
von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs-
präsidenten — ernannt.
b. Hinter §. 34 des Gesetzes über die Handelskammern wird folgender
K. 34 eingeschaltet:
g. 342.
Die Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende
der in §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das
Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren
findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, die die Handelskammer
für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für Handel und
Gewerbe vorzulegen.
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob.
Artikel VIII.
Das Gefetz über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmung:
Beaufsichtigung. Auflösung.
S. 34b.
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel
und Gewerbe.
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer durch Beschluß des
Staatsministeriums aufgelöst werden. Es find sodann Neuwahlen anzuordnen,
die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müsfen.