Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung 
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die 
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge 
bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 
K. 32. 
Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über die 
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den 
Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht im Druck zu 
vervielfältigen. 
Außerdem find sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst 
geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende 
Mittheilungen aus den Berathungsprotekollen zu machen sowie summarisch von 
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 
K. 33. 
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden 
von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungs- 
präsidenten — ernannt. 
b. Hinter §. 34 des Gesetzes über die Handelskammern wird folgender 
K. 34 eingeschaltet: 
g. 342. 
Die Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende 
der in §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Thätigkeit in das 
Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. Vorschriften, die die Handelskammer 
für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für Handel und 
Gewerbe vorzulegen. 
Der Handelskammer liegt ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen 
und anderen dem Handelsverkehre dienenden Bescheinigungen ob. 
Artikel VIII. 
Das Gefetz über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmung: 
Beaufsichtigung. Auflösung. 
S. 34b. 
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Ministers für Handel 
und Gewerbe. 
Auf Antrag desselben kann eine Handelskammer durch Beschluß des 
Staatsministeriums aufgelöst werden. Es find sodann Neuwahlen anzuordnen, 
die innerhalb dreier Monate vom Tage der Auflösung an erfolgen müsfen.
	        
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