Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Ueber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Handelskammer 
während der Zwischenzeit trifft der Minister für Handel und Gewerbe die erforder- 
lichen Anordnungen. 
Artikel IX. 
a. Der §. 36 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende 
Fassung: 
K. 36. 
Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, 
Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen und auf das 
Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gesetz mit Ausnahme der §9. 27, 
31 und 34a keine Anwendung. 
Die in Absatz 1 aufgeführten Körperschaften sind befugt, sich in Handels- 
kammern umzuwandeln oder, falls eine Handelskammer für den Bezirk besteht, 
sich mit dieser zu vereinigen. 
Die Umwandlung erfolgt durch ein von der Körperschaft zu beschließendes 
der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegendes Statut, 
in welchem über die Verwaltung der Einrichtungen und des Vermögens der 
Körperschaft, sowie über das für die neue Handelskammer maßgebende Wahl- 
system Bestimmung zu treffen ist. Durch das Statut kann die bisherige Bezeich= 
nung der Körperschaft und ihrer Vertretung aufrecht erhalten werden. 
Zur Vereinigung mit einer schon bestehenden Handelskammer bedarf es 
eines mit dieser zu vereinbarenden Statuts, welches der Genehmigung des 
Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt. 
b. Die §§. 25, 35 und 37 des Gesetzes über die Handelskammern 
werden aufgehoben. 
c. Der §. 38 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende 
Fassung: 
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft. 
d. Das Gesetz über die Handelskammern erhält folgende neue Bestimmungen: 
5. 39. 
Vor dem 1. April 1898 find für die zur Zeit bestehenden Handelskammern 
Neuwahlen der Mitglieder mit der Maßgabe vorzunehmen, daß die ersten darauf 
folgenden Ergänzungswahlen (G. 16) vor Schluß des Jahres 1899 stattfinden. 
Bis zur Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen Mitglieder der Handels- 
kammern im Anmte. 
C. 40. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel und 
Gewerbe beauftragt. 
(r. 9939—9039.) 62°
	        
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