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Artikel X.
Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, den Text des
Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870, wie er sich aus den
in den Artikeln 1 bis IX festgestellten Aenderungen ergiebt, mit fortlaufender
Paragraphenreihe zu versehen, derselben entsprechend auch die im Texte bezogenen
Paragraphen zu bezeichnen und diesen Text durch die Gesetz Sammlung bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 19. August 1897.
(I. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. d. Recke. Brefeld.
v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
(Nr. 9939.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Handelskammern.
Vom 22. August 1897.
Ar## Grund der mir durch Artikel X des vorstehenden Gesetzes, betreffend die
Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870,
ertheilten Ermächtigung mache ich den Text des Gesetzes über die Handelskammern
vom 24. Februar 1870, wie er sich aus den in den Artikeln I bis IX des vor-
stehenden Gesetzes festgestellten Aenderungen ergiebt, in fortlaufender Paragraphen=
reihe nachfolgend bekannt.
Berlin, den 22. August 1897.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Brefeld.