Gesetz
über die Handelskammern
24. Februar 1870.
Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.
ß. 1.
Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel-
und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die Behörden
in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch thatsächliche Mittheilungen,
Anträge und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.
S. 2.
Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung des.
Ministers für Handel und Gewerbe.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit-
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden
Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
§. 3.
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt.
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten
der Handelskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
1) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als
Inhaber einer Firma in einem der für den Vezirk der Handelskammer
geführten Handelsregister eingetragen stehen,
2) diejenigen ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften und Genossen-
schaften, die in einem der Handels= oder Genossenschaftsregister des
Handelskammerbezirks eingetragen stehen,
3) die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Allein-
eigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesell-
schaften, auch wenn sie nicht im Handels= oder Genossenschaftsregister
eingetragen stehen,
r. 9939.