Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Statute sind zugleich die zur Ausführung der Beschlüsse erforderlichen Bestimmun- 
gen zu treffen, insbesondere über die Äbgrenzung der Wahlbezirke und Wahl- 
abtheilungen und die Vertheilung der Mitglieder der Handelskammer auf die 
Wahlbezirke und Wahlabtheilungen, sowie über den bei Abstufungen des Wahl- 
rechts anzuwendenden Maßstab. 
6 Das Statut unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und 
ewerbe. 
So lange ein solches Statut nicht erlassen ist, erfolgen die Wahlen zur 
Handelskammer in der Weise, daß die nach §. 3 Wahlberechtigten unter Zugrunde- 
legung des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei Abtheilungen 
getheilt werden, deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt. Innerhalb 
der Wahlabtheilungen können mit Genehmigung des Ministers für Handel und 
Gewerbe Wahlbezirke gebildet werden. 
KC. 11. 
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handelskammer eine Liste der 
Wahlberechtigten auf, die eine Woche lang öffentlich auszulegen ist. Hat die 
Wahl nach Wahlbezirken oder Wahlabtheilungen zu erfolgen, so ist für jeden 
Wahlbezirk und für jede Wahlabtheilung eine besondere Liste aufzustellen und 
auszulegen. « 
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hinzu- 
fügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach 
beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien. 
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen 
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde beim Regierungspräsidenten statt. Dieser entscheidet endgültig. 
In Wahlbezirken, für welche eine Handelskammer noch nicht vorhanden 
ist, werden die der Handelskammer durch Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben 
von dem Regierungspräsidenten wahrgenommen. 
  
G. 12. 
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei 
Einrichtung der Handelskammer ein von dem Regierungspräsidenten, sonst ein 
von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kommissarius 
den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
K.. 13. 
In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissarius (C. 12) den 
Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören, außer dem 
Vorsitzenden, ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den an- 
wesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
	        
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