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Sie führt ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Um-
schrift: „Handelskammer zu (fü) 4
g. 36.
Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentral-
behörden zu erstatten.
Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen
Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu
machen.
« §.37.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der
Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Geschäfts-
ordnung getroffen.
Geschäftskreis.
. 38. ,
Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre
Bestimmung (H. 1) begrenzt. .
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehülfen und Lehr.
linge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
« ls.39.
. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über die
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an
den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht im Druck
zu vervielfältigen.
Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst
geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende
Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowie summarisch von
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.
§. 40.
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben,
werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des
Regierungspräsidenten — ernannt.
S. 41.
.Beörsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten
können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.