Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Sie führt ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Um- 
schrift: „Handelskammer zu (fü) 4 
g. 36. 
Den Handelskammern ist gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentral- 
behörden zu erstatten. 
Sie haben von den an die Zentralbehörden erstatteten Berichten derjenigen 
Provinzialbehörde, in deren Geschäftskreis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu 
machen. 
« §.37. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der 
Handelskammer in einer dem Regierungspräsidenten mitzutheilenden Geschäfts- 
ordnung getroffen. 
Geschäftskreis. 
. 38. , 
Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre 
Bestimmung (H. 1) begrenzt. . 
Sie sind befugt, Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung 
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die 
Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehülfen und Lehr. 
linge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 
« ls.39. 
. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über die 
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an 
den Minister für Handel und Gewerbe zu berichten und den Bericht im Druck 
zu vervielfältigen. 
Außerdem sind sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst 
geeigneter Weise den Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende 
Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowie summarisch von 
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 
§. 40. 
An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, 
werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des 
Regierungspräsidenten — ernannt. 
S. 41. 
.Beörsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten 
können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden.
	        
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