Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Das Verfahren der Zwangsverwaltung ist, soweit nicht hierüber in diesem 
Gesetze Bestimmungen getroffen sind, durch Satzung zu regeln. Die Regelung 
soll im Anschluß an die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Qwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 97) erfolgen. 
Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten 
Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend 
zu machen. 
G. 6. 
Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Anstalt ist ausgeschlossen, 
so lange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist. 
Eine durch die Anstalt eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen 
des Anspruches eines anderen Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung an- 
geordnet wird. 
Die Vorschriften des H. 145 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz= Samml. S. 131) 
bleiben unberührt. Nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 werden diese Vor- 
schriften durch folgende ersetzt: 
Die Anstalt kann auf Ersuchen des Gerichts die dem letzteren durch I§. 150, 
153, 154 des gedachten Reichsgesetzes zugewiesene Thätigkeit bezüglich land= oder 
forstwirthschaftlicher Grundstücke übernehmen; bezüglich der von ihr belichenen 
Grundstücke kann ihr mit landesherrlicher Genehmigung durch Satzung ein Recht 
auf Ueberweisung dieser Thätigkeit beigelegt werden. 
S. 7. 
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach I#. 1134 und 1135 
des Bürgerlichen Gesetzbuches das Gericht gegen den Schuldner einzuschreiten 
haben würde, so ist die Anstalt befugt, unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 7. Sep- 
tember 1879 (Gesetz= Samml. S. 591) den Arrest in das bewegliche Vermögen 
des Schuldners vollziehen zu lassen. Steht der Anstalt die Befugniß zu, das 
beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen, so kann sie auch diese 
Maßregel im Wege des Arrestes zur Ausführung bringen. 
Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so 
ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen. 
6. 8. 
Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher eine 
landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalt betheiligt ist, brauchen Ansprüche, 
welche nach F. 2 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Anstalt unterliegen, auch 
insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer 
Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes, noch zum Zwecke ihrer 
Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft gemacht zu werden. 
(Tr. 9012.
	        
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