Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 45.— 
  
Juhalt: Gesetb, betreffend die Forstschugbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten im Regierungsbezirke 
Wieöbaden mit Ausschluß des vormals Landgräflich Hessen= Homburgischen Gebietes und des Stadtkreises 
Frank'urt a. N., S. 411. — Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats- 
eisenbahnbeamten, S. 115. — Verfügung des Juslizministers, betreffend die Anlegung des Grund- 
buchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Battenberg, S. 419. — Bekanntmachung der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landeöherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 410. 
  
(Nr. 9955.) Gesetz, betreffend die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten 
im Regierungsbezirke Wiesbaden mit Ausschluß des vormals Landgräflich 
Hessen-Homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frankfurt a. N. Vom 
12. Oktober 1897. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß des vormals Landgräflich Hessen- 
Homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frankfurt a. M., was folgt: 
1 
S. 1. 
Die Gemeinden und öffentlichen Anstalten sind verpflichtet, für den Schutz 
ihrer Waldungen durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge 
zu treffen. 
5 
Diejenigen Gemeinden und öffentlichen Anstalten, deren Waldungen zu 
klein zur Anstellung eines eigenen Forstschutzbeamten sind, haben sich, soweit die 
örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, mit anderen Wald besitzenden Ge- 
meinden und öffentlichen Anstalten zur gemeinschaftlichen Anstellung eines Forst- 
schutzbeamten zu vereinigen. 
Falls über die Bildung gemeinschaftlicher Schutzbezirke eine Verständigung 
unter den Vetheiligten nicht erzielt wird, entscheidet der Regierungspräsident nach 
Anhörung des Kreisausschusses, wenn mehrere Kreise betheiligt sind, der Kreis- 
ausschüsse, sowie, wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, des Bezirksausschusses. 
Ceseh. Samml. 1897. (Nr. 9055.) 74 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1897.
	        
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